Statuten des Vereins COMMIT – Community Medien Institut für Weiterbildung, Forschung und Beratung

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)  Der Verein  führt den Namen ”COMMIT – Community Medien Institut für Weiterbildung, Forschung und Beratung“.

(2)  Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet sowie die Europäische Union.

(3)  Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§34ff BAO.


§ 2: Zweck


Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Auseinandersetzung mit und die Weiterentwicklung von nichtkommerziellen Medien auf allen gesellschaftlichen Ebenen. Dazu zählt besonders das Anregen und die Gestaltung von Weiterbildung und Begleitforschung in Zusammenarbeit mit AkteurInnen nichtkommerzieller Medien, der Erwachsenenbildung und der Wissenschaft.

Dazu gehören insbesondere die:

  1. Förderung der Aus- und Weiterbildung im Kontext nichtkommerzieller Medien und verwandter   Bereiche;
  2. Förderung der Zusammenarbeit von nichtkommerziellen Medien, Bildungseinrichtungen und Wissenschaft auf personeller, institutioneller, administrativer und politischer Ebene;
  3. Förderung des öffentlichen Anerkennung der gesellschaftlichen Rolle nichtkommerzieller Medien, besonders in Bezug auf ihren Public Value und ihren Beitrag zu sozialem Empowerment und kultureller Diversität;
  4. Förderung der Vermittlung von Media Literacy im Bereich von Schule und Erwachsenenbildung


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)  Als ideelle Mittel dienen

  1. Die Erstellung von Aus- und Weiterbildungskonzepten und die Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen;
  2. Die Konzeption und Durchführung von bzw. Mitwirkung an Forschungsprojekten und Begleitforschung im Kontext nichtkommerzieller Medien;
  3. Service- und Beratungstätigkeit bei der Gründung und qualitativen Weiterentwicklung nichtkommerzieller Medien;
  4. Die Entwicklung und Förderung innovativer und experimenteller Projekte im Bereich nichtkommerzieller Medien;
  5. Die Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen im In- und Ausland im Rahmen von laufenden Kooperationen und gemeinsamen Projekten;
  6. Die Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionsveranstaltungen, die Herausgabe von Publikationen, die Sammlung von Dokumenten und Publikationen;g)  Die Durchführung weiterer Aktivitäten, die dem Vereinsziel dienen.

(3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  4. Fördermittel öffentlicher Einrichtungen


§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv und voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3)  Außerordentliche Mitglieder

(4)  Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die willens und in der Lage sind, die Vereinsziele aktiv zu unterstützen.

(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)  Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die ProponentInnen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)  Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich, er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

(3)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4)  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung binnen zwei Wochen an der Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
  2. der Vorstand (§§ 11 bis 13)
  3. die Rechnungsprüfer (§ 15)
  4. das Schiedsgericht (§ 16).


§ 9: Generalversammlung

(1)  Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 Prozent der Mitglieder unter Angabe von Gründen oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)  Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mind. 50 Prozent der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11: Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus zumindest vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und Kassier/in.

(2)  Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Personen die sich für Vorstandsfunktionen qualifizieren sind entweder Experten in einem oder mehreren Arbeitsbereichen des Vereins oder VertreterInnen eines nichtkommerziellen Rundfunkveranstalters. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die Funktionsperiode läuft aber auf jeden Fall bis zu jener Generalversammlung in der eine gültige Neuwahl erfolgt. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)  Der Vorstand wird vom/von Obmann/der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Anwesenheit bei Vorstandssitzungen kann durch Anwesenheit vor Ort oder über Anwesenheit in einer Online-Konferenz ausgeübt werden.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)  Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)  Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

(2)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(3)  Bestellung und Entlassung einer Geschäftsführung;

(4)  Erlassung einer Geschäftsordnung;

(5)  Prüfung von Berichten der Geschäftsführung;

(6)  Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(7)  Vorlage des Jahresabschlusses, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses an die Generalversammlung;

(8)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(9)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil, so ferne dieser nichts anderes beschließt.

Der Vorstand kann beschließen, zu bestimmten Tagesordnungspunkten der Vereinssitzungen Fachleute zu Beratung beizuziehen, die dem Vorstand nicht angehören.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)  Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)  Der Verein wird nach außen vom/von Obmann/der Obfrau vertreten, im Falle der Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/in. 

(3)  Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbands, insbesondere verpflichtende Urkunden, sind von der/vom Obfrau/Obmann zu unterfertigen. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von der Obfrau/vom Obmann erteilt werden.
Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle der/des Obfrau/Obmanns ihr/sein/e StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert zwei andere Vorstandsmitglieder. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(4)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(5)  Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(6)  Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(7)  Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(8)  Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(9)  Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.


§ 14: Beirat

Zur Beratung insbesondere in fachlichen Aspekten der Jahresprogrammplanung kann die Generalversammlung einen Beirat einrichten. Die Bestellung erfolgt für  die Dauer von 2 Jahren, eine Wiederbestellung ist möglich.

§ 15: Rechnungsprüfer

(1)  Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

§ 16: Schiedsgericht

(1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige <zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.